Oberlandesgericht Köln, 2025-08-28, 28 U 20/22

28 U 20/22Tribunal Superior28 de ago. de 2025

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Oberlandesgericht Köln — 28 U 20/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-28

Aktenzeichen: 28 U 20/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0828.28U20.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. März 2022 - 24 O 115/21 - wird zurückgewiesen. Auf die Klageänderung der Klägerin vom 16. Januar 2023 wird der Hauptsachetenor des Urteils vom 21. März 2022 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Aufwendungen der Klägerin für Physiotherapie (EAP), Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung) sowie für die Medikamente Magnetrans sowie Gingium sowie die Aufwendungen für den Ersatz des Mehrverschleißes von Kleidung auf den Unfall ihres Versicherten S. U. vom 00. Juli 2011, auf der GZ 00 zwischen B. und A., an dem das Fahrzeug 00-00 00 beteiligt war, zurückzuführen sind. Daher ist die Beklagte im Rahmen des bei ihr bestehenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00 und im Rahmen des Anspruchsübergangs auf die Klägerin verpflichtet, die vorgenannten Aufwendungen und Schäden zu ersetzen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.000 € festgesetzt.

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