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5 U 116/24•Oberlandesgericht Köln, 2025-07-07, 5 U 116/24
5 U 116/24Tribunal Superior7 de jul. de 2025
Fährt der Fahrer eines LKW im stockenden Verkehr an einer Grundstücksausfahrt vorbei, so liegt in der Nichtbenutzung des Frontspiegels, in dem ein in die Lücke einfahrender, aber durch die Frontscheibe nicht sichtbarer PKW zu sehen gewesen wäre, wegen des im Straßenverkehrs allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz nur dann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3 StVO, wenn der Fahrer des LKW ein verkehrswidriges Verhalten und die Missachtung seines Vorrechts aufgrund der gesamten Umstanden konkret zu besorgen hatte (Abgrenzung zu OLG München, Urteil vom 25.11.2020 – 10 U 1942/20).
Entscheidungsdatum: 2025-07-07
Aktenzeichen: 5 U 116/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0707.5U116.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Fährt der Fahrer eines LKW im stockenden Verkehr an einer Grundstücksausfahrt vorbei, so liegt in der Nichtbenutzung des Frontspiegels, in dem ein in die Lücke einfahrender, aber durch die Frontscheibe nicht sichtbarer PKW zu sehen gewesen wäre, wegen des im Straßenverkehrs allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz nur dann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3 StVO, wenn der Fahrer des LKW ein verkehrswidriges Verhalten und die Missachtung seines Vorrechts aufgrund der gesamten Umstanden konkret zu besorgen hatte (Abgrenzung zu OLG München, Urteil vom 25.11.2020 – 10 U 1942/20).
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2024 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgericht Köln – Az. 21 O 99/23 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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