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6 U 61/24•Oberlandesgericht Köln, 2025-05-23, 6 U 61/24
6 U 61/24Tribunal Superior23 de mai. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-23
Aktenzeichen: 6 U 61/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0523.6U61.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
I. Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.05.2024 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 34.732,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2022 aus einem Betrag in Höhe von 24.772,00 Euro und seit dem 15.03.2023 aus einem weiteren Betrag in Höhe von 9.960,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, bis zu welchem Datum jedes der in dem Berufungsantrag zu Ziff. 1.1 dargestellten sowie der in dem Berufungsantrag zu Ziff. 1.2 benannten Fotos über die Website www.K..de zur Einlizenzierung angeboten wurden.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2022 sowie weitere 800,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2023 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit sich im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer 1) erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention zu 75 %, die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu 25 % und der Streithelfer die Kosten der Nebenintervention zu 25 %.
III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Urteils hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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