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5 U 2/23•Oberlandesgericht Köln, 2025-03-19, 5 U 2/23
5 U 2/23Tribunal Superior19 de mar. de 2025
Zur – im Einzelfall durch den gynäkologischen Sachverständigen zu beurteilenden, hier verneinten – Frage, ob wiederholt auftretende suspekte CTG-Befunde, denen jeweils längere Phasen einer unauffälligen CTG-Aufzeichnung folgen, nach Einleitung einer Geburt das Erfordernis einer ununterbrochenen Überwachung des Kindes mittels CTG begründen.
Entscheidungsdatum: 2025-03-19
Aktenzeichen: 5 U 2/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0319.5U2.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilsenat
Zur – im Einzelfall durch den gynäkologischen Sachverständigen zu beurteilenden, hier verneinten – Frage, ob wiederholt auftretende suspekte CTG-Befunde, denen jeweils längere Phasen einer unauffälligen CTG-Aufzeichnung folgen, nach Einleitung einer Geburt das Erfordernis einer ununterbrochenen Überwachung des Kindes mittels CTG begründen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.12.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 3 O 371/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.01.2020 – Az. 3 O 371/17 – wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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