Oberlandesgericht Köln, 2025-01-30, 28 W 3/25

28 W 3/25Tribunal Superior30 de jan. de 2025

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Regest

Ein Beschluss, durch den im Ordnungsgeldverfahren nach § 335, 335a HGB ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist nach § 6 Abs. 2 FamFG nur in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar ist. Das Landgericht Bonn ist im Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 335a HGB als Beschwerdegericht das Gericht zweiter Instanz, während das Bundesamt für Justiz in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat. Gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters eines in zweiter Instanz tätigen Gerichts kann trotz des darauf nicht verweisenden § 6 Abs. 2 FamFG entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO allenfalls eine Rechtsbeschwerde als (einziges) Rechtsmittel statthaft sein. Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung. Enthält eine Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Das gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu Grunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aus. Von der Erhebung von Gerichtskosten sieht der Senat gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG im Hinblick auf eine durch das Landgericht fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung ab. Ein Beschluss, durch den im Ordnungsgeldverfahren nach § 335, 335a HGB ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist nach § 6 Abs. 2 FamFG nur in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar ist. Das Landgericht Bonn ist im Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 335a HGB als Beschwerdegericht das Gericht zweiter Instanz, während das Bundesamt für Justiz in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat. Gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters eines in zweiter Instanz tätigen Gerichts kann trotz des darauf nicht verweisenden § 6 Abs. 2 FamFG entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO allenfalls eine Rechtsbeschwerde als (einziges) Rechtsmittel statthaft sein. Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung. Enthält eine Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Das gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu Grunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aus. Von der Erhebung von Gerichtskosten sieht der Senat gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG im Hinblick auf eine durch das Landgericht fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung ab.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 28 W 3/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-30

Aktenzeichen: 28 W 3/25

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0130.28W3.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: HGB §§ 335, 335a; FamFG § 6; ZPO §§ 567 bis 572; GNotKG § 21 Abs. 1

Leitsätze

  • Ein Beschluss, durch den im Ordnungsgeldverfahren nach § 335, 335a HGB ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist nach § 6 Abs. 2 FamFG nur in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar ist.
  • Das Landgericht Bonn ist im Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 335a HGB als Beschwerdegericht das Gericht zweiter Instanz, während das Bundesamt für Justiz in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat.
  • Gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters eines in zweiter Instanz tätigen Gerichts kann trotz des darauf nicht verweisenden § 6 Abs. 2 FamFG entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO allenfalls eine Rechtsbeschwerde als (einziges) Rechtsmittel statthaft sein. Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung.
  • Enthält eine Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Das gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu Grunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
  • Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aus.
  • Von der Erhebung von Gerichtskosten sieht der Senat gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG im Hinblick auf eine durch das Landgericht fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung ab.
  • Ein Beschluss, durch den im Ordnungsgeldverfahren nach § 335, 335a HGB ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist nach § 6 Abs. 2 FamFG nur in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar ist.
  • Das Landgericht Bonn ist im Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 335a HGB als Beschwerdegericht das Gericht zweiter Instanz, während das Bundesamt für Justiz in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat.
  • Gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters eines in zweiter Instanz tätigen Gerichts kann trotz des darauf nicht verweisenden § 6 Abs. 2 FamFG entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO allenfalls eine Rechtsbeschwerde als (einziges) Rechtsmittel statthaft sein. Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung.
  • Enthält eine Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Das gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu Grunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
  • Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aus.
  • Von der Erhebung von Gerichtskosten sieht der Senat gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG im Hinblick auf eine durch das Landgericht fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung ab.

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde vom 17.12.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.12.2024 (11 T 94/24) wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

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