Oberlandesgericht Köln, 2024-10-23, 13 U 231/17

13 U 231/17Tribunal Superior23 de out. de 2024

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Oberlandesgericht Köln — 13 U 231/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-23

Aktenzeichen: 13 U 231/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:1023.13U231.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Oktober 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (Az. 82 O 11/15) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers zu 1) wird die Beklagte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung verurteilt, an ihn über die erstinstanzlich vom Landgericht zugesprochenen Beträge hinaus weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins aus einem Betrag in Höhe von 207.500 € für den Zeitraum vom 20.9.2008 bis zum 3.12.2010 zu zahlen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers zu 2) wird die Beklagte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung verurteilt, an ihn über die erstinstanzlich vom Landgericht zugesprochenen Beträge hinaus weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins aus einem Betrag in Höhe von 87.500 € für den Zeitraum vom 20.9.2008 bis zum 3.12.2010 zu zahlen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers zu 10) wird die Beklagte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung verurteilt, an ihn über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins für den Zeitraum vom 20.9.2008 bis zum 29.11.2010 aus einem Betrag von 458.000 € zu zahlen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin zu 11) wird die Beklagte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung verurteilt, an sie über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins für den Zeitraum vom 20.9.2008 bis zum 3.12.2010 aus einem Betrag von 801.500 € zu zahlen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers zu 12) wird die Beklagte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung verurteilt, an ihn über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins für den Zeitraum vom 20.9.2008 bis zum 3.12.2010 aus einem Betrag von 4.308.062,50 € zu zahlen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers zu 15) wird die Beklagte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung verurteilt, an ihn über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins für den Zeitraum vom 20.9.2008 bis zum 21.1.2009 aus 53.271.125 € zu zahlen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bleibt die Kostenentscheidung des Landgerichts unberührt. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens II ZR 14/21 sowie die in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) bis 8), 10) bis 12), 15) und 16). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts in der Form, die es durch dieses Urteil erhalten hat, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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