Oberlandesgericht Köln, 2024-06-12, 16 U 84/23

16 U 84/23Tribunal Superior12 de jun. de 2024

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Regest

1. Baugeld i.S. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauFordSiG sind auch solche Beträge, die einem Bauträger von den Erwerbern von Wohnobjekten für deren Errichtung oder Umbau gezahlt werden. 2. Der Empfänger von Baugeld haftet gegenüber seinen Baugläubigern mit dem gesamten erhaltenen Baugeld für alle Forderungen, bis das empfangene Geld erschöpft ist. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haften auch die für diese handelnden Organe persönlich im Falle einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld. 3. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauForderSiG ist im Rahmen des "empfangenen Geldes" auch der Teil zu berücksichtigen, der anteilig auf die Erwerbskosten für das Grundstück entfällt. 4. Von den empfangenen Geldern ist kein "Gewinnanteil" zugunsten des Empfängers von Baugeld abzuziehen. Das BauFordSiG soll gerade sicherstellen, dass zunächst alle Gläubiger aus den empfangenen Geldern befriedigt werden, bevor der Empfänger für sich selbst einen Gewinnanteil berücksichtigen kann.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 16 U 84/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-12

Aktenzeichen: 16 U 84/23

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0612.16U84.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 2; BauFordSiG §§ 1, 2

Leitsätze

    1. Baugeld i.S. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauFordSiG sind auch solche Beträge, die einem Bauträger von den Erwerbern von Wohnobjekten für deren Errichtung oder Umbau gezahlt werden.
    1. Der Empfänger von Baugeld haftet gegenüber seinen Baugläubigern mit dem gesamten erhaltenen Baugeld für alle Forderungen, bis das empfangene Geld erschöpft ist. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haften auch die für diese handelnden Organe persönlich im Falle einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld.
    1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauForderSiG ist im Rahmen des "empfangenen Geldes" auch der Teil zu berücksichtigen, der anteilig auf die Erwerbskosten für das Grundstück entfällt.
    1. Von den empfangenen Geldern ist kein "Gewinnanteil" zugunsten des Empfängers von Baugeld abzuziehen. Das BauFordSiG soll gerade sicherstellen, dass zunächst alle Gläubiger aus den empfangenen Geldern befriedigt werden, bevor der Empfänger für sich selbst einen Gewinnanteil berücksichtigen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Mai 2023 (Az. 17 O 99/21) teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.199.461,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 859.879,62 €, der Beklagte zu 1) seit dem 16. Mai 2021 und der Beklagte zu 2) seit dem 13. Juli 2021, und aus weiteren 339.582,23 €, beide Beklagten seit dem 19. Oktober 2022, zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen die B. in M. aus dem Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 14. September 2022 (Az. 16 U 13/21).

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner außerdem verurteilt, an die Klägerin weitere 29.508,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2023 Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2022 (Az. 90 O 116/19) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die vorgenannten Ansprüche aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung der Beklagten herrühren.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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