Oberlandesgericht Köln, 2024-06-11, 1 ORs 52/24

1 ORs 52/24Tribunal Superior11 de jun. de 2024

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Regest

1. Die Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, kann sich als Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen. 2. Ein angedrohtes Übel ist indessen nicht „empfindlich“ im Sinne von § 253 StGB, wenn von dem Bedrohten erwartet werden kann, dass dieser der Drohung in be-sonnener Selbstbehauptung standhält. 3. Das ist in einem Fall anzunehmen, in dem ein Fluggast auf dem Flughafen E./I. im Sommer 2022 unter Beibehaltung seines Platzes in der Warteschlange vor dem Sicherheitsbereich, dem Ansinnen des angeklagten „Linemanagers“, ihn gegen einen geringen Geldbetrag an der Warteschlange vorbeizuführen, standhält.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 1 ORs 52/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-11

Aktenzeichen: 1 ORs 52/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0611.1ORS52.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StBG § 253

Leitsätze

  1. Die Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, kann sich als Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen.

  2. Ein angedrohtes Übel ist indessen nicht „empfindlich“ im Sinne von § 253 StGB, wenn von dem Bedrohten erwartet werden kann, dass dieser der Drohung in be-sonnener Selbstbehauptung standhält.

  3. Das ist in einem Fall anzunehmen, in dem ein Fluggast auf dem Flughafen E./I. im Sommer 2022 unter Beibehaltung seines Platzes in der Warteschlange vor dem Sicherheitsbereich, dem Ansinnen des angeklagten „Linemanagers“, ihn gegen einen geringen Geldbetrag an der Warteschlange vorbeizuführen, standhält.

Tenor

  • I. Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

  • II. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

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