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1 ORbs 137/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-05-22, 1 ORbs 137/24
1 ORbs 137/24Tribunal Superior22 de mai. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-22
Aktenzeichen: 1 ORbs 137/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0522.1ORBS137.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Das angefochtene Urteil wird
a) im Schuldspruch aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Betroffene ist nach dem Bußgeldbescheid der N. vom 5. Oktober 2022 (Hann11-9 T 0946/22) der vorsätzlichen Nutzung einer Frequenz ohne Frequenzzuteilung in Tateinheit mit vorsätzlichem Betrieb einer ortsfesten Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr ohne gültige Standortbescheinigung schuldig.
b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.
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