Oberlandesgericht Köln, 2024-04-18, 17 W 70/24

17 W 70/24Tribunal Superior18 de abr. de 2024

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Oberlandesgericht Köln — 17 W 70/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-18

Aktenzeichen: 17 W 70/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0418.17W70.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.02.2024gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.02.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

G r ü n d e :

Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die von der Beklagten angemeldete liechtensteinische Bezugssteuer von 7,7 % auf die von der Beklagten ihren Prozessbevollmächtigten nach dem RVG geschuldete Rechtsanwaltsvergütung zurecht als zu erstattende Kosten gegen die Klägerin festgesetzt.

a) Zutreffend ist, dass die Kostenerstattung nicht bereits auf § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützt werden kann. Danach zählen zu den zu erstattenden Kosten in der Regel die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Hierunter fällt grundsätzlich auch die auf die anwaltliche Dienstleistung entfallende und vom Anwalt geschuldete Umsatzsteuer, die dieser seinem Mandanten unter den Voraussetzungen des VV 7008 RVG in Rechnung stellen darf. Im Streitfall hat die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten indes bereits keine Umsatzsteuer nach deutschem Umsatzsteuergesetz ausgelöst. Der gesetzliche Gebührentatbestand nach VV 7008 RVG ist daher nicht verwirklicht worden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Zum Ort der Leistung sieht § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG vor, dass eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Im Streitfall bedeutet dies, dass die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vor deutschen Gerichten erbrachte Anwaltsleistung als in Liechtenstein ausgeführt gilt, und daher nicht dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterfällt. Die Beklagte schuldet mithin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten keine Umsatzsteuer und kann diese folglich auch nicht nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO als gesetzliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts erstattet verlangen.

b) Der Erstattungsanspruch folgt allerdings aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dies berücksichtigen weder die Klägerin noch der von ihr in Bezug genommene Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 03.01.2024 (6 W 123/23, MDR 2024, 399, zitiert juris), der sich nur darauf bezieht, ob der Gebührentatbestand nach VV 7008 RVG verwirklicht worden ist. Davon zu unterscheiden sind jedoch solche Aufwendungen, die der Partei selbst und entstanden sind. Diese sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dies ist hinsichtlich der geltend gemachten Bezugssteuer der Fall, die als unmittelbare und unvermeidbare Folge der Rechtsverteidigung bei der Beklagten selbst angefallen ist.

Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, auf die empfangene Leistung ihrer deutschen Prozessbevollmächtigten, die nach den obigen Ausführungen in Deutschland umsatzsteuerfrei ist, in Liechtenstein Bezugsteuer in der angemeldeten Höhe gezahlt zu haben. Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit b) Mehrwertsteuergesetz Liechtenstein erhebt das Fürstentum Liechtenstein eine als Bezugsteuer bezeichnete Steuer auf den Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger mit Sitz in Liechtenstein (Art. 45 Abs. 1 lit a), Art. 8 Abs. 1 MWStG Liechtenstein). Schuldner dieser Steuer ist der Leistungsempfänger (Art. 45 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 lit b) MWStG Liechtenstein). Dies entspricht der in § 13b Abs. 1, 5 UStG geregelten deutschen Rechtslage im Fall eines Bezuges einer ausländischen Dienstleistung. Die Steuer beträgt 7,7 % auf die geleisteten Nettoentgelte (Art. 46, Art. 25 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 lit a) MWStG Liechtenstein). Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, die gezahlte Bezugssteuer nach Art. 29 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Nr. 18a) MWStG Liechtenstein nicht als Vorsteuer abziehen zu können.

Danach handelt es sich bei der zur Festsetzung angemeldeten liechtensteinischen Bezugssteuer um eigene Kosten der Beklagten, die zur Prozessführung notwendig waren und gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Klägerin zu erstatten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 und 3 ZPO liegen nicht vor. Eine Divergenz zum Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 03.01.2024 (6 W 123/23, MDR 2024, 399, zitiert juris) besteht nicht. Der erkennende Senat teilt dessen Auffassung, dass VV 7008 RVG auf die liechtensteinische Bezugssteuer nicht anwendbar ist und ein Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren deshalb nicht aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO hergeleitet werden kann. Mit der hier streitentscheidenden Frage, ob diese Steuer als der Partei unmittelbar erwachsende, notwendige Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten ist, hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht nicht befasst.

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