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28 Wx 2/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-04-09, 28 Wx 2/24
28 Wx 2/24Tribunal Superior9 de abr. de 2024
• Die versehentliche Zustellung einer als Entwurf zu wertenden Vorversion des Beschlusses, in der im Tenor entgegen der rechtsverbindlich elektronisch signierten Fassung die Zulassung der Rechtsbeschwerde versagt wurde, ist jedenfalls dann unschädlich, wenn es sich um einen Fehler handelt, der – wäre er bei der Entscheidungsabfassung unterlaufen – gemäß § 42 FamFG hätte korrigiert werden können. • Die Einreichung eines irrtümlich als vor Feststellung bezeichneten Jahresabschlusses bei dem Unternehmensregister genügt der Offenlegungspflicht aus §§ 325 f. HGB nicht und stellt auch keinen bußgeldbewährten Verstoß (§ 334 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 HGB) gegen die in § 328 Abs. 1a S. 1 HGB geregelten Inhaltsvorgaben der Offenlegung dar. • Offenzulegen ist gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss. Dabei handelt es sich um eine erfolgsbezogene Pflicht der Gesellschaft. • Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Lichte des § 325 HGB kann nur der Wortlaut des eingereichten Jahresabschlusses sein, wie er als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient. • Nur diese Auslegung gewährt, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können. Anderenfalls würde die Publizitätswirkung des Unternehmensregisters entwertet, da das Register dann den eine Auskunft einholenden Marktteilnehmern gerade nicht eine verlässliche Informationsquelle bereitstellen und ihnen nicht erfüllbare Nachforschungspflichten auferlegen würde.
Entscheidungsdatum: 2024-04-09
Aktenzeichen: 28 Wx 2/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0409.28WX2.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: HGB § 325, 335, 335a; Richtlinie 2013/34/EU Art. 30 Abs. 1
• Die versehentliche Zustellung einer als Entwurf zu wertenden Vorversion des Beschlusses, in der im Tenor entgegen der rechtsverbindlich elektronisch signierten Fassung die Zulassung der Rechtsbeschwerde versagt wurde, ist jedenfalls dann unschädlich, wenn es sich um einen Fehler handelt, der – wäre er bei der Entscheidungsabfassung unterlaufen – gemäß § 42 FamFG hätte korrigiert werden können.
• Die Einreichung eines irrtümlich als vor Feststellung bezeichneten Jahresabschlusses bei dem Unternehmensregister genügt der Offenlegungspflicht aus §§ 325 f. HGB nicht und stellt auch keinen bußgeldbewährten Verstoß (§ 334 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 HGB) gegen die in § 328 Abs. 1a S. 1 HGB geregelten Inhaltsvorgaben der Offenlegung dar.
• Offenzulegen ist gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss. Dabei handelt es sich um eine erfolgsbezogene Pflicht der Gesellschaft.
• Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Lichte des § 325 HGB kann nur der Wortlaut des eingereichten Jahresabschlusses sein, wie er als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient.
• Nur diese Auslegung gewährt, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können. Anderenfalls würde die Publizitätswirkung des Unternehmensregisters entwertet, da das Register dann den eine Auskunft einholenden Marktteilnehmern gerade nicht eine verlässliche Informationsquelle bereitstellen und ihnen nicht erfüllbare Nachforschungspflichten auferlegen würde.
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