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2 Ws 58-61/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-02-16, 2 Ws 58-61/24
2 Ws 58-61/24Tribunal Superior16 de fev. de 2024
Die Statthaftigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO reicht nur soweit, wie auch eine Rügeobliegenheit nach § 222b Abs. 1 S. 1 StPO besteht. Die Statthaftigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO setzt daher voraus, dass eine gebotene Besetzungsmitteilung nach §222 a StPO tatsächlich bis spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung im Sinne dieser Vorschrift erfolgt ist.
Entscheidungsdatum: 2024-02-16
Aktenzeichen: 2 Ws 58-61/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0216.2WS58.61.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO §§ 222a, 222b
Die Statthaftigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO reicht nur soweit, wie auch eine Rügeobliegenheit nach § 222b Abs. 1 S. 1 StPO besteht. Die Statthaftigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO setzt daher voraus, dass eine gebotene Besetzungsmitteilung nach §222 a StPO tatsächlich bis spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung im Sinne dieser Vorschrift erfolgt ist.
Der Besetzungseinwand des Angeklagten vom 19.01.2024 sowie die Besetzungseinwände der Nebenkläger 1) – 3) vom 24.01.2024 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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