Oberlandesgericht Köln, 2024-02-09, 28 Wx 14/23

28 Wx 14/23Tribunal Superior9 de fev. de 2024

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Regest

• Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine Beschränkung auf eine einzelne Rechtsfrage unzulässig und unwirksam, da eine Begrenzung nur hinsichtlich eines rechtlich und tatsächlich selbstständigen Teils des Streitstoffs erfolgen kann. • Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ gekennzeichneten Jahresabschlusses erfüllt die Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB nicht, auch wenn tatsächlich eine Feststellung vorlag. • Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Lichte des § 325 HGB kann nur der Wortlaut der Veröffentlichung des Jahresabschlusses sein, wie sie als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient. • Nur diese Auslegung gewährt, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können.

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Oberlandesgericht Köln — 28 Wx 14/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-09

Aktenzeichen: 28 Wx 14/23

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0209.28WX14.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: HGB § 335a Abs. 3 S. 1, 325 Abs. 1 S. 1 Richtlinie 2013/34/EU Art. 30 Abs. 1

Leitsätze

• Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine Beschränkung auf eine einzelne Rechtsfrage unzulässig und unwirksam, da eine Begrenzung nur hinsichtlich eines rechtlich und tatsächlich selbstständigen Teils des Streitstoffs erfolgen kann.

• Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ gekennzeichneten Jahresabschlusses erfüllt die Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB nicht, auch wenn tatsächlich eine Feststellung vorlag.

• Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Lichte des § 325 HGB kann nur der Wortlaut der Veröffentlichung des Jahresabschlusses sein, wie sie als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient.

• Nur diese Auslegung gewährt, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können.

Tenor

  • Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 02.10.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26.09.2023 (31 T 79/2022) aufgehoben.
  • Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.05.2021 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 29.04.2021 (EHUG - 00038011/2020 - 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  • Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

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