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19 Sch 21/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-02-02, 19 Sch 21/23
19 Sch 21/23Tribunal Superior2 de fev. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-02
Aktenzeichen: 19 Sch 21/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0202.19SCH21.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Der in dem Schiedsgerichtsverfahren des Schweizerischen Schiedsgerichtszentrums im Verfahren Nr. 500142-2022 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter B. S., am 03.03.2023 ergangene endgültige Schiedsspruch wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin für den Vertragsbruch eine Entschädigung in Höhe von 170.252,34 € zu zahlen. Dieser Betrag ist ab dem 03.02.2022 bis zur Zahlung mit 5 % p.a. zu verzinsen.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin die im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 13.800,00 CHF und 37.128,00 € zu erstatten. Jeder dieser Beträge ist ab dem 03.03.2023 bis zur Zahlung mit 5 % p.a. zu verzinsen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis 230.000 € festgesetzt.
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