Oberlandesgericht Köln, 2023-11-24, 19 U 146/22

19 U 146/22Tribunal Superior24 de nov. de 2023

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Oberlandesgericht Köln — 19 U 146/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-24

Aktenzeichen: 19 U 146/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:1124.19U146.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 11.11.2022 zum Az. 14 O 110/20 insoweit abgeändert, als mit dem Tenor zu Zif. I. dem auf Erteilung eines Buchauszuges gerichteten Klageantrag zu Zif. I. teilweise entsprochen worden ist – insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen, nämlich soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von 115.190,00 € nebst Zinsen auf den Klageantrag zu Zif. IV. hin durch Zif. IV. des Tenors des angefochtenen Teilurteils wendet, wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

  1. Die Berufung des Klägers wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung seiner auf Erteilung eines Buchauszuges zu nachvertraglichen Vertragsverlängerungen und Folgeverträgen gerichteten Klageanträge zu Zif. II.1 und II.2 durch den Tenor zu Zif. II. des angefochtenen Teilurteils richtet.

Im Übrigen, nämlich insoweit, als das Landgericht mit dem Tenor zu Zif. III des angefochtenen Teilurteils den Klageantrag zu Zif. III auf einen unbezifferten Handelsvertreterausgleich abgewiesen hat, wird das angefochtene Teilurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

  1. Das angefochtene Urteil – soweit es aufrechterhalten wurde - und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 611.784,61 € festgesetzt.

(Berufung des Klägers: Buchauszug zu nachvertraglichen

Vertragsverlängerungen und Folgeverträgen: 15.000,00 €

Handelsvertreterausgleich: 465.718,83 €

Verrechnete Provision Baukosten: 12.947,83 €

Verrechnete Provision Inventurdifferenz: 2.427,95 €


Zusammen: 496.094,61 €

Berufung der Beklagten:

Buchauszug: 500,00 €

Zahlungsantrag zu Zif. IV 115.190,00 €


Zusammen: 115.690,00 €)

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