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18 U 73/23•Oberlandesgericht Köln, 2023-11-23, 18 U 73/23
18 U 73/23Tribunal Superior23 de nov. de 2023
Bei Sachverhalten mit Sachbezug zum Vereinigten Königreich bleibt auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union für gerichtliche Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sind, der Rückgriff unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO eröffnet.
Entscheidungsdatum: 2023-11-23
Aktenzeichen: 18 U 73/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:1123.18U73.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: Austrittsabkommen Art. 2 lit. e), Art. 67 Abs. 1 lit. a), Art. 68 lit. a), Art. 126; EGBGB aF Art. 32 Abs. 1 Nr. 4; EuGVVO Art. 6 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 1; Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2, Art. 24 Nr. 2, Art. 25 Nr. 4, Art. 33; HaagZustÜbk Art. 5 Abs. 1 lit. a); ZPO § 138 Abs. 3, § 183 Abs. 2; östABGB § 1000 Abs. 1,; §§ 1333, 1334, 1478, 1480
Bei Sachverhalten mit Sachbezug zum Vereinigten Königreich bleibt auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union für gerichtliche Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sind, der Rückgriff unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO eröffnet.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2023 - 30 O 84/22 - in der Hauptsache abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.392,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch höchstens 4 Prozent p.a., seit dem 20. Juli 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt die Beklagte.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.392,98 € festgesetzt.
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