Oberlandesgericht Köln, 2023-02-10, 20 U 355/22

20 U 355/22Tribunal Superior10 de fev. de 2023

Abrir fonte

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 20 U 355/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-10

Aktenzeichen: 20 U 355/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0210.20U355.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 752/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 und N02 unwirksam waren:
  • a. im Tarif VC2 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 66,38 EUR nebst GZN10 in Höhe von 6,64 EUR bis zum 31.12.2020,

  • b. im Tarif T42 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 7,22 EUR bis zum 30.04.2022.

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.975,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2022 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 19.01.2022 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 01.01.2018 auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.