projetos
17 U 50/20•Oberlandesgericht Köln, 2023-01-25, 17 U 50/20
17 U 50/20Tribunal Superior25 de jan. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-25
Aktenzeichen: 17 U 50/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0125.17U50.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 42.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2015 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weitergehenden Kosten zu erstatten, die diesen im Rahmen der ordnungsgemäßen Selbstvornahme zur Beseitigung der durch den Sachverständigen UD. in dessen Gutachten vom 8. November 2016 und 13. April 2018 (18 OH 27/15 Landgericht Köln) aufgeführten Mängel entstehen werden, soweit diese Kosten über den vorstehenden Betrag von EUR 42.000,00 hinausgehen.
c) Die Beklagte wird weiter verurteilt,
an die Kläger außergerichtliches Rechtsanwaltshonorar in Höhe von EUR 1.253,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2015 zu zahlen;
an die Kläger EUR 2.604,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 606,90 seit dem 18. Juni 2015, aus EUR 632,19 seit dem 20. Juli 2015 und aus EUR 1.365,53 seit dem 26. Januar 2016 zu zahlen;
an die Kläger EUR 499,88 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2016 zu zahlen;
die Kläger gegenüber der Firma JF. GmbH von der Verpflichtung zur Zahlung auf die Rechnung der Firma JF. GmbH vom 15. Dezember 2015 mit der Rechnungsnummer 558 in Höhe von EUR 8.728,02 freizustellen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.