Oberlandesgericht Köln, 2022-12-23, 6 U 83/22

6 U 83/22Tribunal Superior23 de dez. de 2022

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 83/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-23

Aktenzeichen: 6 U 83/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:1223.6U83.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §4 Nr.1

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts L. vom 21.12.2021 – Az. 27 O 223/21 – abgeändert und der Beklagte verurteilt,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen die Klägerin wie folgt im Internet zu bewerten, ohne dass ein geschäftlicher Kontakt zu dieser bestand:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

b) der Klägerin über weitere von dem Beklagten abgegebene Bewertungen im Internet umfassend Auskunft zu erteilen;

c) die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,- Euro freizustellen.

  1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens – bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- hinsichtlich der Anspruchs zu Ziffer 1a), in Höhe von 5.000,- hinsichtlich des Anspruchs zu 1b), im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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