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1 RVs 101/22•Oberlandesgericht Köln, 2022-08-12, 1 RVs 101/22
1 RVs 101/22Tribunal Superior12 de ago. de 2022
Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch kann unwirksam sein, wenn die amtsgerichtlichen Feststellungen die Strafbarkeit des Angeklagten hinsichtlich einer von zwei tateinheitlichen Verurteilungen nicht zu belegen vermögen.
Entscheidungsdatum: 2022-08-12
Aktenzeichen: 1 RVs 101/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0812.1RVS101.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: § 318 StPO
Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch kann unwirksam sein, wenn die amtsgerichtlichen Feststellungen die Strafbarkeit des Angeklagten hinsichtlich einer von zwei tateinheitlichen Verurteilungen nicht zu belegen vermögen.
I. Der Beschluss vom 31. März 2022 wird aufgehoben
II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben
im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Stoffen und Gütern in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz verurteilt worden ist - sowie
im gesamten Strafausspruch.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
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