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14 UF 34/22•Oberlandesgericht Köln, 2022-07-11, 14 UF 34/22
14 UF 34/22Tribunal Superior11 de jul. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-07-11
Aktenzeichen: 14 UF 34/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0711.14UF34.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 07.02.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - J vom 05.01.2022 (31 F 138/21) wie folgt abgeändert:
Samstag, den 16.07.2022, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
Montag, den 25.7.2022, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
Freitag, den 29.7.2022, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
Montag, den 01.08.2022, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
Montag, den 04.08.2022, 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr und
Samstag, den 06.08.2022, 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
Die Umgänge finden an folgender Adresse statt:
D.
Die Kindesmutter ist verpflichtet, die zwei Kinder an den aufgelisteten Terminen mindestens 10 Minuten vor Beginn des Umgangstermins zum angegeben Ort und zum mitgeteilten Helfer zu bringen und vorher auf die Umgänge mit dem Kindesvater vorzubereiten.
Der Kindesvater ist verpflichtet, pünktlich zum Beginn der Umgangstermine am angegebenen Ort zu erscheinen.
Dienstag, 30.08.2022, 16:00 Uhr bis19:00 Uhr,
Dienstag, 27.09.2022, 16:00 Uhr bis19:00 Uhr,
Dienstag, 25.10.2022, 16:00 Uhr bis19:00 Uhr,
Dienstag, 29.11.2022, 16:00 Uhr bis19:00 Uhr,
Dienstag, 27.12.2022, 16:00 Uhr bis19:00 Uhr.
Die Umgänge finden ohne Umgangsbegleitung statt, d.h. der Kindesvater hat das Recht, für die Dauer der Umgangszeiten den Umgang frei zu gestalten. Für die Übergabe der Kinder wird eine Umgangspflegschaft eingerichtet. Zur Umgangspflegerin wird bestellt:
E.
Die Umgangspflegerin holt die Kinder jeweils um 15.50 Uhr bei der Kindesmutter ab. Im Anschluss übergibt die Umgangspflegerin die beiden Kinder dem Kindesvater, und zwar an der Bushaltestelle der Linie x1 Haltestelle „F“.
Der Kindsvater ist verpflichtet, sich pünktlich um 16:00 Uhr an der Haltestelle zu befinden.
Um 19:00 Uhr erfolgt die Übergabe der Kinder durch den Kindesvater an die Umgangspflegerin wieder an der Bushaltestelle der Linie X1 Haltestelle „F“. Die Umgangspflegerin bringt die Kinder sodann zurück in den Haushalt der Kindesmutter.
Die Kindesmutter hat die Kinder positiv auf die Umgänge vorzubereiten. Sie hat es insbesondere zu unterlassen, negativ über den Kindesvater zu reden.
Beide Kindeseltern haben sich zu den Terminen pünktlich einzufinden.
Sollte eines der Kinder krankheitsbedingt nicht zur Wahrnehmung eines Umgangstermins in der Lage sein, hat die Kindesmutter vor dem Umgangstermin ein ärztliches Attest einzuholen, das belegt, dass das Kind nicht nur krank ist, sondern krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, den Umgang wahrzunehmen. Die Kindesmutter hat die entsprechend an den Umgängen gemäß Ziffer 1. und 2. beteiligten Personen und den Kindesvater bei Ziffer 3. umgehend zu unterrichten, wenn ein Umgang nicht stattfinden kann. Das ärztliche Attest ist den Beteiligten aus Ziff. 1 und 2 bzw. dem Kindesvater zugänglich zu machen.
Beide Kindeseltern haben es bei den Übergaben der Kinder zu unterlassen, sich gegenseitig zu beleidigen, anzuschreien, zu beschimpfen oder sich gegenseitig Vorwürfe zu machen.
II. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht ertstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
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