Oberlandesgericht Köln, 2022-06-03, 6 U 47/20

6 U 47/20Tribunal Superior3 de jun. de 2022

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 47/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-03

Aktenzeichen: 6 U 47/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0603.6U47.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: § 5 Abs. 1 S. 1 UWG

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.02.2020 (31 O 152/19) - soweit die Klage nicht bereits rechtskräftig durch Urteil des BGH vom 22.07.2021 (I ZR 194/20) abgewiesen wurde - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

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  1. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 70%, die Klägerin 30%.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsansprüche aus Ziff. 1 a) bis c) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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