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9 U 162/21•Oberlandesgericht Köln, 2022-03-01, 9 U 162/21
9 U 162/21Tribunal Superior1 de mar. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-01
Aktenzeichen: 9 U 162/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0301.9U162.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.06.2021 verkündete Grundurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 370/20 - wird zurückgewiesen.
Die Sache wird an das Landgericht Köln zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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