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15 U 11/21•Oberlandesgericht Köln, 2022-01-27, 15 U 11/21
15 U 11/21Tribunal Superior27 de jan. de 2022
Eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB kommt in der Gesamtwürdigung nur bei NEFZ-Grenzwertrelevanz/Grenwertkausalität in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2022-01-27
Aktenzeichen: 15 U 11/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0127.15U11.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: § 826 BGB
Eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB kommt in der Gesamtwürdigung nur bei NEFZ-Grenzwertrelevanz/Grenwertkausalität in Betracht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 18.12.2020 - 8 O 283/20- wird hinsichtlich des Feststellungsantrages (= Klageantrag zu Ziff. 3)) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Aachen sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird (nur) hinsichtlich des Zahlungs- und des Freistellungsantrags zugelassen.
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