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4 U 29/20•Oberlandesgericht Köln, 2021-12-02, 4 U 29/20
Entscheidungsdatum: 2021-12-02
Aktenzeichen: 4 U 29/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:1202.4U29.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
I. Das am 24. August 2021 verkündete Urteil des Senats wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 BGB dahin berichtigt,
dass die Anschrift des Beklagten zu 1 im Rubrum statt „A Straße 222, B“ „A Straße 222, C“ heißt,
dass der Kostentenor statt
„Die Beklagten tragen die Kosten der Berufungsverfahren.“
richtig wie folgt lautet:
„Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.“
Ich bin der festen Überzeugung, dass diese Kündigung unwirksam ist und durch eine einvernehmliche Aufhebungsregelung zu ersetzen sein wird. …“
richtig heißt:
Ich bin der festen Auffassung, dass diese Kündigung unwirksam ist und durch eine einvernehmliche Aufhebungsregelung zu ersetzen sein wird. …“
„Im Übrigen weise ich darauf hin, dass in der Tatsache, dass ich bereit bin, an der Diskussion über eine Liquidation der Gesellschaft teilzunehmen bzw. einer Liquidation zuzustimmen, die Aufgabe irgendwelcher Rechtspositionen zu sehen ist.“
richtig heißt:
„Im Übrigen weise ich darauf hin, dass in der Tatsache, dass ich bereit bin, an der Diskussion über eine Liquidation der Gesellschaft teilzunehmen bzw. einer Liquidation ggf. zuzustimmen, keine Aufgabe irgendwelcher Rechtspositionen zu sehen ist.“
„Mit Vorschussrechnung vom 18. April 2018 hat das Landgericht Gerichtskosten nach Nr. 1210 KV GKG in Höhe von 44.088 EUR angefordert“
richtig heißt:
„Mit Vorschussrechnung vom 11. April 2018 hat das Landgericht Gerichtskosten nach Nr. 1210 KV GKG in Höhe von 44.088 EUR angefordert“
„Auf Antrag der Klägerin hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln der GbR und den Beklagten durch Beschluss vom 23. Oktober 2020 (22 O 367/19 LG Köln = 4 U 32/20 OLG Köln) im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. aufgegeben, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Ausschließung diese bekanntzugeben noch deren Betätigung als geschäftsführende Gesellschafterin zu behindern.
richtig heißt:
„Auf Antrag der Klägerin hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln der GbR und den Beklagten durch Beschluss vom 23. Oktober 2019 (22 O 367/19 LG Köln = 4 U 32/20 OLG Köln) im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. untersagt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Ausschließung diese weder bekanntzugeben noch die Betätigung Klägerin als geschäftsführende Gesellschafterin zu behindern.
„Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht, dessen Urteil u.a. in juris veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei, soweit sie sich gegen den Gesellschafterbeschluss vom 1. März 2020 richte, verfristet.“
richtig heißt:
„Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht, dessen Urteil u.a. in juris veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei, soweit sie sich gegen den Gesellschafterbeschluss vom 1. März 2018 richte, verfristet.“
II. Auf Antrag der Beklagten vom 8. September 2021 wird Abschnitt A. der Gründe des Senatsurteils vom 24. August 2021 (4 U 29/20) gemäß § 320 ZPO berichtigt
„Nachdem die Beklagten Ende Juli 2017 angeblich ohne vorherige Information der Klägerin Mitarbeitern des später geschlossenen Standorts der GbR in D gekündigt hatten, sprach Rechtsanwalt E, der seiner Tätigkeit für die Gesellschaft von jenem Standort aus nachging, am 4. September 2017 die fristlose Kündigung seiner Mitgliedschaft aus. Mit E-Mail vom 5. September 2017 (Anlage K67, AH) teilte der Beklagte zu 2 der Klägerin mit, dass entsprechend dem Wunsch von Rechtsanwalt E, aus der Sozietät auszuscheiden, von den Beklagten eine einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit zunächst zum 30. Juni und später zum 30. September 2017 in Auge gefasst worden sei. Weiter heißt es in der E-Mail:“
„Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 (Anlage K132) hatte die GbR, vertreten durch den Beklagten zu 2, gegen die Klägerin vor dem Landgericht Dresden (4 O 2957/17) Klage auf Rückzahlung ihrer Ansicht nach unberechtigter Entnahmen in Höhe von 2.367.980,30 EUR erhoben.
II. Der weitergehende Antrag der Beklagten vom 8. September 2021 und der Klägerin vom 10. September 2021, den Tatbestand des Senatsurteils vom 24. August 2021 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
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