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15 U 221/20•Oberlandesgericht Köln, 2021-10-07, 15 U 221/20
15 U 221/20Tribunal Superior7 de out. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-07
Aktenzeichen: 15 U 221/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:1007.15U221.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.11.2020 - 28 O 267/17 - teilweise abgeändert und aus Klarstellungsgründen dabei insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an deren Intendantin zu vollziehen ist, verurteilt, es zu unterlassen
a)
„Für A übernimmt B die Predigten in C.“;
b)
„Allabendlich werden in der Villa D über Lautsprecher seine Predigten verbreitet.“;
a)
„Mehr noch, A Predigten sind offenbar mit der Aufforderung um eine Geldspende verbunden.“;
b)
„Für die F kein Problem, sich mit Tätern gemein zu machen.“;
jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Wo die G-Täter heute aktiv sind“ der Sendung „H“, der auch „Ex-Führungskräfte pflegen enge Beziehungen zu Evangelikalen in I“ betitelt wurde, ausgestrahlt im Gemeinschaftsprogramm der J am 04.07.2017 und abrufbar auf der Internetseite Internetadresse 1 am 05.07.2017 unter dem Link Internetadresse 2 und im Verfahren auf USB-Stick als Anlage K 2 (AH I) zu den Akten gereicht.
II. Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger zu 2) 934,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.9.2017 zu zahlen.
an den Kläger zu 1) 355,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.9.2017 zu zahlen, jedoch unter Berücksichtigung auch von etwaigen Zahlungen des Klägers zu 2) insgesamt nicht mehr als 412,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.9.2017.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Kläger sowie die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 21 % und der Kläger zu 2) zu 57 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in erster Instanz trägt die Beklagte zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in erster Instanz zu 21 %.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 25 % und der Kläger zu 2) zu 58 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in zweiter Instanz zu 8 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 EUR. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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