Oberlandesgericht Köln, 2021-03-17, 11 U 281/19

11 U 281/19Tribunal Superior17 de mar. de 2021

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Regest

1. Zu den nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages zu vergütenden „erbrachten Leistungen“ gehören nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern, bzw. die schon in das „Werk“ eingeflossen sind. 2. Für die Annahme einer erbrachten Leistung genügt nicht, dass dem Unternehmer ein entsprechender Aufwand entstanden ist. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Besteller den mit dem Vertrag geschuldeten Werkerfolg zumindest teilweise erhalten hat. 3. Für Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist. Das gilt auch für ein sog. Pflichtenheft, welches die technischen Anforderungen und Spezifika der zu erbringenden Leistung enthält.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 11 U 281/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-17

Aktenzeichen: 11 U 281/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0317.11U281.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Zu den nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages zu vergütenden „erbrachten Leistungen“ gehören nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern, bzw. die schon in das „Werk“ eingeflossen sind.

  2. Für die Annahme einer erbrachten Leistung genügt nicht, dass dem Unternehmer ein entsprechender Aufwand entstanden ist. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Besteller den mit dem Vertrag geschuldeten Werkerfolg zumindest teilweise erhalten hat.

  3. Für Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist. Das gilt auch für ein sog. Pflichtenheft, welches die technischen Anforderungen und Spezifika der zu erbringenden Leistung enthält.

Tenor

Die Anschlussberufung der Klägerin wird - soweit sie die Rechtsanwaltskosten aus dem Vergabeverfahren betrifft - als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 O 277/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 234.211,43 Euro festgesetzt (84.013,67 Euro für die Berufung und 150.197,76 Euro für die Anschlussberufung).

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