Oberlandesgericht Köln, 2021-02-10, 11 U 128/19

11 U 128/19Tribunal Superior10 de fev. de 2021

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Oberlandesgericht Köln — 11 U 128/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-10

Aktenzeichen: 11 U 128/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0210.11U128.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

  • 1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das am 22. Mai 2019 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 33/09 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin und Herrn S. F. 3.777,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2009 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin und Herrn S. F. weitere 17.665,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2009 sowie an die Klägerin allein weitere 647,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2007 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 402,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2009 sowie weitere Zinsen in gleicher Höhe aus dem Betrag von 3.777,79 € für die Zeit vom 6. September 2008 bis zum 29. Januar 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2. Im Übrigen werden die Berufungen beider Beklagten zurückgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 6 %, die Beklagte zu 1 zu 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 1 zu 94 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt diese selbst.

  • 4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 5. Die Revision wird nicht zugelassen.

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