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9 U 18/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-12-01, 9 U 18/20
Entscheidungsdatum: 2020-12-01
Aktenzeichen: 9 U 18/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1201.9U18.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18.12.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 210/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger im Rahmen seines Klageantrags zu 1) ursprünglich die Feststellung beantragt hat, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Vers.-Nr. X1 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:
a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif X2/20 die Erhöhungen zum 01.01.2013 um 10,99 €, zum 01.01.2015 um 14,93 € und zum 01.01.2016 um 26,73 €,
b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif X3/20 die Erhöhung zum 01.01.2015 um 14,52 €,
c) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif X4/20 die Erhöhungen zum 01.01.2015 um 4,55 € und zum 01.01.2016 um 20,97 €.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.985,67 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzung verpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach Ziff. 3 a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2019 zu verzinsen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 729,23 € freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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