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Not 7/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-11-23, Not 7/20
Not 7/20Tribunal Superior23 de nov. de 2020
Die nach § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO gebotene "besondere Berücksichtigung" der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung kann sich auf die Beurteilung der fachlichen Eignung beschränken, muss dabei aber gegenüber der Beurteilung eines fachlichen Auswahlgesprächs ein deutliches Übergewicht haben. Die Beurteilung der persönlichen Eignung darf nicht mit mehr als 50% in die Gesamtbeurteilung einfließen.
Entscheidungsdatum: 2020-11-23
Aktenzeichen: Not 7/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1123.NOT7.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Senat für Notarsachen
Normen: § 7 BNotO
Die nach § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO gebotene "besondere Berücksichtigung" der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung kann sich auf die Beurteilung der fachlichen Eignung beschränken, muss dabei aber gegenüber der Beurteilung eines fachlichen Auswahlgesprächs ein deutliches Übergewicht haben.
Die Beurteilung der persönlichen Eignung darf nicht mit mehr als 50% in die Gesamtbeurteilung einfließen.
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