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1 RVs 156/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-09-04, 1 RVs 156/20
1 RVs 156/20Tribunal Superior4 de set. de 2020
Auch bei einer Abkürzung oder Verklausulierung des Götzzitates ist regelmäßig dessen gesamter Inhalt von der Äußerung umfasst. Weder die ausdrückliche noch die lediglich abgekürzte bzw. verklausulierte Verwendung des Götzzitats enthält per se eine dem Tatbestand der Beleidigung unterfallende Herabsetzung der Persönlichkeit des Adressaten. Vielmehr kann der Wendung bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes auch die Bedeutung, lediglich in Ruhe gelassen werden zu wollen, zukommen.
Entscheidungsdatum: 2020-09-04
Aktenzeichen: 1 RVs 156/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0904.1RVS156.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 185
Auch bei einer Abkürzung oder Verklausulierung des Götzzitates ist regelmäßig dessen gesamter Inhalt von der Äußerung umfasst.
Weder die ausdrückliche noch die lediglich abgekürzte bzw. verklausulierte Verwendung des Götzzitats enthält per se eine dem Tatbestand der Beleidigung unterfallende Herabsetzung der Persönlichkeit des Adressaten. Vielmehr kann der Wendung bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes auch die Bedeutung, lediglich in Ruhe gelassen werden zu wollen, zukommen.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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