Oberlandesgericht Köln, 2020-08-28, 16 W 19/20

16 W 19/20Tribunal Superior28 de ago. de 2020

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Regest

1. Ein Kaufvertrag über einen Pkw und ein zugleich geschlossener Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den Verkäufer von dem Käufer, der dem Verkäufer die faktische Möglichkeit gewährt, das Fahrzeug nach Ende des Mietverhältnisses zurückzuerwerben, kann wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO unwirksam sind, wenn die von dem Mieter vertraglich zu erbringenden Leistungen über einen Nutzungsersatz für das Fahrzeug hinausgehen. 2. In der Verwendung der zugrundeliegenden unwirksamen Vertragsklauseln liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Pflichten, die einen auf Rückabwicklung der beiden Verträge – Kauf- und Mietvertrag - gerichteten Anspruch aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 1, 280 BGB) begründet. Dieser Anspruch fällt unter den Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO. Dabei bestimmt sich der Erfüllungsort der vorvertraglichen Nebenpflicht nach dem Erfüllungsort der Hauptverpflichtung.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 16 W 19/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-28

Aktenzeichen: 16 W 19/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0828.16W19.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 311 Abs. 2, 343, 535,; GewO § 34 Abs. 4 , ZPO 29

Leitsätze

  1. Ein Kaufvertrag über einen Pkw und ein zugleich geschlossener Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den Verkäufer von dem Käufer, der dem Verkäufer die faktische Möglichkeit gewährt, das Fahrzeug nach Ende des Mietverhältnisses zurückzuerwerben, kann wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO unwirksam sind, wenn die von dem Mieter vertraglich zu erbringenden Leistungen über einen Nutzungsersatz für das Fahrzeug hinausgehen.

  2. In der Verwendung der zugrundeliegenden unwirksamen Vertragsklauseln liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Pflichten, die einen auf Rückabwicklung der beiden Verträge – Kauf- und Mietvertrag - gerichteten Anspruch aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 1, 280 BGB) begründet. Dieser Anspruch fällt unter den Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO. Dabei bestimmt sich der Erfüllungsort der vorvertraglichen Nebenpflicht nach dem Erfüllungsort der Hauptverpflichtung.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.7.2020 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 6.7.2020 – 7 O 122/20 – abgeändert und das Landgericht angewiesen, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zu verweigern.

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