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15 U 309/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-08-27, 15 U 309/19
15 U 309/19Tribunal Superior27 de ago. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-27
Aktenzeichen: 15 U 309/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0827.15U309.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.12.2019 - 28 O 242/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten,
zu unterlassen,
die in den - dem Urteil anliegenden - Anlagen K 3 bis K 5 und K 7 bis K 12 überreichten Bewertungen der Nutzer „A“ , „B“ , „C und D“ , „E“ , „F“ , „G“ , „H“ , „I“ , und „J“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
wie auf der Internetseite Internetadresse 1 unter der URL (URL wurde entfernt) geschehen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 54.000 EUR. Im Übrigen (wegen der Kosten) können die Parteien die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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