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24 U 29/16•Oberlandesgericht Köln, 2020-08-06, 24 U 29/16
24 U 29/16Tribunal Superior6 de ago. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-06
Aktenzeichen: 24 U 29/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0806.24U29.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Auf die Berufung der Klägerin wird das das am 26. Februar 2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.976,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.590,08 € seit dem 28.10.2016 zu zahlen, davon 12.386,52 Zug um Zug gegen Beseitigung der folgenden im Anwesen A-straße 116-118, B, vorhandenen Mängel:
Das Fensterglas des Fensters im Obergeschoss im Treppenraum zum Garagenraum und das Fensterglas des Fensters im Bad des Obergeschosses weist einen auffälligen Kratzer bzw. Riss auf;
das Foliendach am Flachdachrand im Übergang zwischen Attika und Gebäude ist nicht verwahrt;
im Putz der Garage sind mehrere Risse mit einer Breite von mehr als 0,2 mm vorhanden;
die Fensterbänke sind nicht in Weiß, sondern in Anthrazit ausgeführt;
an folgenden Stellen tritt in dem Gebäude A-straße 116-118, B,Luft aus:
Lichtschalter im Erdgeschoss auf der Westseite des Hauses links neben der Terrassentür (Messpunkt 1 des Leckageprotokolls der C Ingenieure vom 26.09.2019, S. 4)
Steckdosenleiste im Erdgeschoss auf der Westseite des Hauses unterhalb des angebrachten Fernsehers (Messpunkt 2 des Leckageprotokolls der C Ingenieure vom 26.09.2019, S. 4)
Steckdosenleiste und Lichtschalter im Erdgeschoss auf der Südwand des Hauses, Ecke zur Terrasse (Messpunkt 3 des Leckageprotokolls der C Ingenieure vom 26.09.2019, S. 4)
Kurzes Stück der Südwand des Hauses im Übergang vom Wohnzimmer zur offenen Küche im Erdgeschoss (Messpunkt 4 des Leckageprotokolls der C Ingenieure vom 26.09.2019, S. 4)
Steckdose im Arbeitszimmer des 1. Obergeschoss (Leckageprotokoll der C Ingenieure vom 26.09.2019, S. 5)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.459,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 28.02.2019 zu zahlen.
Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 68 % und die Beklagte zu 32 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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