Oberlandesgericht Köln, 2020-07-15, 17 U 187/19

17 U 187/19Tribunal Superior15 de jul. de 2020

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Oberlandesgericht Köln — 17 U 187/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-15

Aktenzeichen: 17 U 187/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0715.17U187.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

    1. Auf die Berufung der Beklagten und unter gleichzeitiger Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.11.2019 (17 O 141/19), in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.12.2019, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.640,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 26.05.2012 bis zum 15.07.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ A 1.6. TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) B nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft zu zahlen, abzüglich einer von der Klägerin zu zahlenden Nutzungsentschädigung von 0,113 EUR für jeden bis zur Rückgabe des Fahrzeuges gemäß Tachostand über 23.078 km hinaus gefahrenen Kilometer, mindestens jedoch 7.578,83 EUR.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    1. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin zu 12 % und der Beklagten zu 88 % auferlegt.
    1. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    1. Die Revision wird zur Frage der Verzinsung gemäß § 849 BGB zugelassen.

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