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12 U 132/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-06-25, 12 U 132/19
12 U 132/19Tribunal Superior25 de jun. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-25
Aktenzeichen: 12 U 132/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0625.12U132.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Auf die Berufungen beider Parteien wird – unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im Übrigen – das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24.09.2019 (8 O 519/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.924,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A1 1.6 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer A.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Deliktszinsen verneint.
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