Oberlandesgericht Köln, 2020-06-08, 1 W 6/20

1 W 6/20Tribunal Superior8 de jun. de 2020

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Regest

1. Der Stromversorger darf den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch entsprechend § 18 StromGVV schätzen. 2. Eine Beweisantizipation ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe nur unter engen Voraussetzungen zulässig. 3. Als allgemeinkundig können solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als Ergebnis einer Internetrecherche des Gerichts ermittelt wurden (Fortführung von OLG Köln, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 1 W 6/16, MDR 2016, 1266).

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 1 W 6/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-08

Aktenzeichen: 1 W 6/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0608.1W6.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: § 18 StromGVV; § 114 Abs. 1, Abs. 2 ZPO; § 291 ZPO

Leitsätze

  1. Der Stromversorger darf den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch entsprechend § 18 StromGVV schätzen.

  2. Eine Beweisantizipation ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

  3. Als allgemeinkundig können solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als Ergebnis einer Internetrecherche des Gerichts ermittelt wurden (Fortführung von OLG Köln, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 1 W 6/16, MDR 2016, 1266).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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