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9 U 164/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-05-26, 9 U 164/19
9 U 164/19Tribunal Superior26 de mai. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-26
Aktenzeichen: 9 U 164/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0526.9U164.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 26.06.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 396/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) im Tarif B zum 01.01.2012 bis zum 01.03.2019 um 34,45 Euro
b) im Tarif C zum 01.01.2015 bis zum 01.03.2019 um 59,04 Euro
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.745,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.03.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 28.02.2019 auf die Beitragserhöhungen im Tarif B zum 01.01.2012 um monatlich 34,45 Euro und im Tarif C zum 01.01.2015 um monatlich 59,04 Euro tatsächlich gezahlt hat.
b) die nach 3. a) gezogenen Nutzungen ab dem 03.11.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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