Oberlandesgericht Köln, 2020-05-05, 1 RVs 40 + 42/20

1 RVs 40 + 42/20Tribunal Superior5 de mai. de 2020

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Regest

1. Zu den Beweisanforderungen für das Vorliegen eines im Sinne von § 315d Abs. 1 Ziff. 2 tatbestandsmäßigen Kraftfahrzeugrennens 2. Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB), wenn dem Täter eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ohne die Benennung weiterer tatprä-gender Umstände die von ihm erzielte Geschwindigkeit strafschärfend entgegenfe-halten wird. 3. Die lediglich vorbehaltene Einziehung (§ 74f Abs. 1 StGB) stellt nicht ohne weite-res einen der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB gleich zu achtenden bestim-menden Strafmilderungsgrund dar. 4. Zu den Begründungsanforderungen bei der Widerlegung der Regelvermutung des § 69a Abs. 1 Ziff. 1a StGB. 5. Zum Zusammenhang von Einziehung und Haupt- und Nebenstrafe.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 40 + 42/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-05

Aktenzeichen: 1 RVs 40 + 42/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0505.1RVS40.42.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: § 315d Abs. 1 StGB

Leitsätze

  1. Zu den Beweisanforderungen für das Vorliegen eines im Sinne von § 315d Abs. 1 Ziff. 2 tatbestandsmäßigen Kraftfahrzeugrennens

  2. Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB), wenn dem Täter eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ohne die Benennung weiterer tatprä-gender Umstände die von ihm erzielte Geschwindigkeit strafschärfend entgegenfe-halten wird.

  3. Die lediglich vorbehaltene Einziehung (§ 74f Abs. 1 StGB) stellt nicht ohne weite-res einen der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB gleich zu achtenden bestim-menden Strafmilderungsgrund dar.

  4. Zu den Begründungsanforderungen bei der Widerlegung der Regelvermutung des § 69a Abs. 1 Ziff. 1a StGB.

  5. Zum Zusammenhang von Einziehung und Haupt- und Nebenstrafe.

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

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