Oberlandesgericht Köln, 2020-03-27, 1 U 83/19

1 U 83/19Tribunal Superior27 de mar. de 2020

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Regest

1. Zur Deliktshaftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung. 2. Der Geschädigte muss sich den Wert der gezogenen Nutzungen als Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Der Wert kann aus allgemein zugänglichen Quellen geschätzt werden. 3. Erhält der geschädigte Fahrzeugkäufer im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung im Gegenzug zur Hingabe des Kaufpreises ein werthaltiges Fahrzeug, liegen die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Ersatzsumme nach den Grundsätzen des sogenannten Deliktszinses nicht vor.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 1 U 83/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-27

Aktenzeichen: 1 U 83/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0327.1U83.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: § 826 BGB; § 849 BGB; §§ 249 ff BGB; § 92 ZPO; § 291 ZPO

Leitsätze

  1. Zur Deliktshaftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung.

  2. Der Geschädigte muss sich den Wert der gezogenen Nutzungen als Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Der Wert kann aus allgemein zugänglichen Quellen geschätzt werden.

  3. Erhält der geschädigte Fahrzeugkäufer im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung im Gegenzug zur Hingabe des Kaufpreises ein werthaltiges Fahrzeug, liegen die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Ersatzsumme nach den Grundsätzen des sogenannten Deliktszinses nicht vor.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. September 2019 – 20 O 207/18 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert wie folgt neu gefasst:

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.781,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.956,64 € vom 21. Januar 2019 bis zum 14. Februar 2020 und seit dem 15. Februar 2020 aus einem Betrag von 8.781,19 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Skoda A 1,6 TDI mit der FIN: B zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 808,13 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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