Oberlandesgericht Köln, 2020-03-13, 6 U 172/19

6 U 172/19Tribunal Superior13 de mar. de 2020

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 172/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-13

Aktenzeichen: 6 U 172/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0313.6U172.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Landgerichts vom 26.6.2019 - 84 O 11/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, ohne Zustimmung der Kläger unter der Geschäftsbezeichnung „A“ im Rahmen einer Musikgruppe aufzutreten und/oder hierfür zu werben oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

a)

b)

c)

:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziff. 1b begangen hat, insbesondere über die Umsätze, die er unter der Bezeichnung „A“ erzielt hat sowie über Namen und Anschrift der gewerblichen Auftraggeber.
    1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den Handlungen gem. Ziff. 1b) bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 3.483,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.2.2019 zu zahlen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt.

  • III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung beträgt bzgl. der Unterlassung 10.000 €, bzgl. der Auskunft 3.000 € und im Übrigen für den Beklagten 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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