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1 U 78/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-03-06, 1 U 78/19
1 U 78/19Tribunal Superior6 de mar. de 2020
1. Zur Deliktshaftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung. 2. Der Geschädigte muss sich den Wert der gezogenen Nutzungen als Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Der Wert kann aus allgemein zugänglichen Quellen geschätzt werden. 3. Erhält der geschädigte Fahrzeugkäufer im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung im Gegenzug zur Hingabe des Kaufpreises ein werthaltiges Fahrzeug, liegen die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Ersatzsumme nach den Grundsätzen des sogenannten Deliktszinses nicht vor.
Entscheidungsdatum: 2020-03-06
Aktenzeichen: 1 U 78/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0306.1U78.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: § 826 BGB; § 849 BGB; §§ 249 ff BGB; § 92 ZPO; § 291 ZPO
Zur Deliktshaftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung.
Der Geschädigte muss sich den Wert der gezogenen Nutzungen als Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Der Wert kann aus allgemein zugänglichen Quellen geschätzt werden.
Erhält der geschädigte Fahrzeugkäufer im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung im Gegenzug zur Hingabe des Kaufpreises ein werthaltiges Fahrzeug, liegen die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Ersatzsumme nach den Grundsätzen des sogenannten Deliktszinses nicht vor.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. August 2019 – 25 O 311/18 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 21.252,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 22.526,08 vom 18. Februar 2019 bis zum 30. Januar 2020 und seit dem 31. Januar 2020 aus einem Betrag von EUR 21.252,07 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs Skoda A mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 1.698,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60%; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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