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3 U 144/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-02-06, 3 U 144/19
3 U 144/19Tribunal Superior6 de fev. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-06
Aktenzeichen: 3 U 144/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0206.3U144.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – Az. 11 O 475/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.742,- € zu zahlen, abzüglich einer weiteren Nutzungsentschädigung von 0,068 € für jeden gemäß Tachostand über 280.271 km hinausgehenden Kilometer bis zur Rückgabe des Fahrzeugs, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs A, 2,0 l mit der FIN B.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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