1 RBs 339/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-09-27, 1 RBs 339/19
Oberlandesgericht Köln, 2019-09-27, 1 RBs 339/19
1 RBs 339/19Tribunal Superior27 de set. de 2019
Regest
Der Grundsatz eines fairen Verfahrens und das Gebot einer effektiven Verteidigung gebieten es im Falle sog. standardisierter Geschwindigkeitsmessverfahren nicht, dem Betroffenen die sog. Rohmessdaten jederzeit und zum Zwecke anlassloser Überprüfung zu überlassen. Das gilt unabhängig davon, ob Messdaten im Einzel-fall von dem Gerät gespeichert werden oder nicht (entgegen Verfassungsgerichts-hof des Saarlandes, Urteil v. 05.07.2019 – Lv 7/17).
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 339/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-27
Aktenzeichen: 1 RBs 339/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0927.1RBS339.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: § 3 StVO
Leitsätze
Der Grundsatz eines fairen Verfahrens und das Gebot einer effektiven Verteidigung gebieten es im Falle sog. standardisierter Geschwindigkeitsmessverfahren nicht, dem Betroffenen die sog. Rohmessdaten jederzeit und zum Zwecke anlassloser Überprüfung zu überlassen. Das gilt unabhängig davon, ob Messdaten im Einzel-fall von dem Gerät gespeichert werden oder nicht (entgegen Verfassungsgerichts-hof des Saarlandes, Urteil v. 05.07.2019 – Lv 7/17).
Tenor
Die Sache wird durch den Linksunterzeichner gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in seiner Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 3. Juni 2019 - unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Leverkusen zurückverwiesen.
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