Oberlandesgericht Köln, 2017-01-13, 19 U 77/16

19 U 77/16Tribunal Superior13 de jan. de 2017

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Oberlandesgericht Köln — 19 U 77/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-13

Aktenzeichen: 19 U 77/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0113.19U77.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.05.2016 – 9 O 268/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.776,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.776,42 € seit dem 13.08.2014 und aus weiteren 50.000,00 € seit dem 25.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagte zu 51 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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