Oberlandesgericht Köln, 2014-01-17, 6 U 145/13

6 U 145/13Tribunal Superior17 de jan. de 2014

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 145/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-17

Aktenzeichen: 6 U 145/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0117.6U145.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UrhG §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 36; Gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und; Journalisten an Tageszeitung vom 1. Februar 2010 §§ 1, 2

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 17. Juli 2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 145/13 - hinsichtlich des Urteilstenors zu 1. wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.050,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2011 zu zahlen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75% und die Beklagte zu 25%.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts - nach Maßgabe der vorstehenden Abänderung - sind vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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