6 U 61/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-01-10, 6 U 61/13
Oberlandesgericht Köln, 2014-01-10, 6 U 61/13
6 U 61/13Tribunal Superior10 de jan. de 2014
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 61/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-10
Aktenzeichen: 6 U 61/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0110.6U61.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. März 2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 50/12 – teilweise abgeändert. Die Feststellung gemäß Ziffer II.2 des Tenors (Feststellung der Verzinsung verauslagter Gerichtskosten) entfällt; insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in den Tenor zu I. folgende Ziffer 3. eingefügt wird:
Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein oder mehrere bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.1 (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000 EUR, aus dem Tenor zu I.2 (Auskunft) in Höhe von 25.000 EUR und wegen der Kosten in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung aus dem Tenor zu I.1 und I.2 Sicherheit in gleicher Höhe, wegen der Kosten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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