Oberlandesgericht Köln, 2013-09-04, 2 Ws 303/13

2 Ws 303/13Tribunal Superior4 de set. de 2013

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Regest

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der neu eingerichteten besonderen Abteilung für Sicherungsverwahrte in der JVA Aachen genügt dem Abstandsgebots gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit a StGB n.F. Die grundlegende Neukonzeption des Rechts der Sicherungsverwahrung durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2012, 2425 ff.) nimmt den Staat in die Pflicht, durch vielfältige Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Dies darf allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass die Vollzugsziele sich nicht ohne Mitwirkung des Untergebrachten erreichen lassen und dass fehlende Besserungsaussichten bei fortdauernder Gefährlichkeit der Unterbringung nicht entgegenstehen.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 303/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-04

Aktenzeichen: 2 Ws 303/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0904.2WS303.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der neu eingerichteten besonderen Abteilung für Sicherungsverwahrte in der JVA Aachen genügt dem Abstandsgebots gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit a StGB n.F.

Die grundlegende Neukonzeption des Rechts der Sicherungsverwahrung durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2012, 2425 ff.) nimmt den Staat in die Pflicht, durch vielfältige Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Dies darf allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass die Vollzugsziele sich nicht ohne Mitwirkung des Untergebrachten erreichen lassen und dass fehlende Besserungsaussichten bei fortdauernder Gefährlichkeit der Unterbringung nicht entgegenstehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

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