Oberlandesgericht Köln, 2013-05-17, 6 U 198/12

6 U 198/12Tribunal Superior17 de mai. de 2013

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 198/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-17

Aktenzeichen: 6 U 198/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0517.6U198.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

  • I Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.10.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 147/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, in die Teillöschung der deutschen Marke 303 02 604 „DER SUPER SAMSTAG“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistungen Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuellen Medien; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen einzuwilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • II Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

  • III Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung zu Ziffer II. dieses Urteils vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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