Oberlandesgericht Köln, 2013-01-31, 18 U 5/12

18 U 5/12Tribunal Superior31 de jan. de 2013

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Oberlandesgericht Köln — 18 U 5/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-31

Aktenzeichen: 18 U 5/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0131.18U5.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Die Urteile des Landgerichts Köln vom 15.12.2011 -22 O 264/11 und 22 O 438/11- werden jeweils abgeändert und insgesamt zusammen wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 331.752,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen.

Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfest-setzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 07.09.2011 -22 O 263/11- wird für unzulässig erklärt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Zahlungstitels gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt hieraus gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Gestaltungstitels gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung hieraus Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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